Satzung

Satzung für den Betrieb gewerblicher Art der Länder Berlin und Brandenburg
„Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB)" vom 01.01.2007

§ 1

Das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) verfolgt als „Betrieb gewerblicher Art" der Länder Berlin und Brandenburg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen durch diesen Betrieb gemäß des Staatsvertrages vom 22. Mai 2006 über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften die Aufgaben der überörtlichen, landesweiten Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte in den Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) gemeinsam wahr.

Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Sicherung und Förderung fachlicher Standards für die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte. Der Satzungszweck wird durch die Planung, Durchführung und Auswertung sozialpädagogischer Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Seminare, Kurse, Lehrgänge, Tagungen, Praxisberatung, Coaching, Supervision, Multiplikatorenschulungen, Fachkräfteaustausch) verwirklicht. Im Zusammenhang mit eigenen Bildungsveranstaltungen werden Beköstigung und Beherbergung für die Teilnehmenden angeboten. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Überlassung von Räumen einschließlich der erforderlichen Ausstattung an andere gemeinnützige Organisationen zur Durchführung derartiger Veranstaltungen.

§ 2

Der Betrieb stellt darüber hinaus freie Tagungskapazitäten anderen, vorrangig staatlichen oder gemeinnützigen Bildungsträgern gegen Entgelt zur Verfügung.

§ 3

Der Betrieb gewerblicher Art ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Länder Berlin und Brandenburg vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Betriebes ist das Vermögen den Landeshaushalten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrags zuzuführen.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Errichtung des SFBB in Kraft.

Im Auftrag


Penkert