Gesetzliche Grundlagen

Gesetzlich ist die Fortbildung der in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt.

Zum Sozialgesetzbuch VIII

Der Bund hat den Ländern die Zuständigkeit für die Fortbildung der Fachkräfte in § 82 SGB VIII übertragen. Die Länder haben die Aufgabe, die  Weiterentwicklung der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe anzuregen, zu fördern sowie auf den gleichmäßigen Ausbau von Einrichtungen und Angeboten hinzuwirken. Sowohl für die Weiterentwicklung des Feldes als auch für den qualitativen Ausbau ist die  Fortbildung der Fachkräfte ein Instrument der Steuerung. Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind gem. § 72 SGB VIII verpflichtet, die Fortbildung und Praxisberatung der Beschäftigten sicherzustellen.

Als sachlich zuständig für die Fortbildung von Mitarbeiter/-innen der Kinder - und Jugendhilfe bestimmt § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII den jeweiligen überörtlichen Träger.In Berlin ist das die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Landesjugendamt), in Brandenburg das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Landesjugendamt).

Berlin hat in § 52 AG KJHG geregelt, dass die Jugendhilfebehörden dafür zu sorgen haben, dass den tätigen Personen ein ausreichendes Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten und Praxisberatung zur Verfügung steht.

Berlin gewährleistet das ausreichende Angebot sowohl in seiner gesamtstädtischen/kommunalen Funktion als auch in seiner staatlichen Funktion als Land durch das Programm des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB). Durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vom 22.05.2006, zum 01.01.2007 in Kraft getreten, gewährleistet das SFBB auch die Fortbildungsverpflichtungen des Landes Brandenburg. Das SFBB ist eine bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie errichtete Sonderbehörde.